Einigung bei den Trilog-Verhandlungen zum Gesetz über Neue Genomische Techniken (NGT) erzielt

Nach langem und zähem Hin und Her konnten sich EU-Rat und EU-Parlament endlich zu den Neuen Genomischen Techniken (NGT) einigen und schaffen ein einheitliches Regelwerk für Forschung und Praxis. Eine Fragen sind aber noch offen.

Die Dauer der Verhandlungen hat gezeigt, dass weder ein pauschales Ja noch ein grundlegendes Nein der Weg vorwärts ist. Bei den neuen Züchtungsmethoden brauchen es eine sachliche uns ausgewogene Lösung. Unser oberstes Ziel in der EU muss sein, unsere Pflanzen besser gegen Klimastress, Krankheiten und Schädlinge zu wappnen. Damit machen wir unsere Ernährungssicherheit fit für die Zukunft. Außerdem wollen wir in Europa wettbewerbsfähiger werden. Das bezieht die Landwirtschaft ganz eindeutig mit ein. Neue Genomische Techniken können hierfür schneller und präziser Ergebnisse liefern. Deshalb sollten wir ihre Chancen nutzbar machen, mit einem Regelwerk, das einheitliche, transparente und faire Vorgaben für alle Beteiligten schafft.

NGT bleiben im ökologische Landbau verboten. Gemeinsam mit einer Kennzeichnungspflicht für NGT-Saatgut, die ich begrüße, wird eine Wahlfreiheit ermöglicht. Diese gilt sowohl für die Erzeuger- als auch die Verbraucherseite.   Allerdings habe ich noch einige offene Fragen zum Thema der Patente. Es darf nicht dazu kommen, dass der Züchtungsfortschritt behindert oder gar der Zugang zu und Saatgut einschränkt wird. Ich werde das Ergebnis daher eingehend prüfen.“

Hintergrund:

Neue Züchtungsmethoden erlauben zielgerichtete Änderungen am pflanzlichen Genom, es können zum Beispiel Sequenzen der gleichen oder einer eng verwandten Pflanzenart eingefügt werden. Diese Arten der Änderungen können so auch in der Natur oder durch konventionelle Züchtung entstehen. Im Rahmen des Gesetzesvorschlags sollen daher bestimmte NGT-Pflanzen aus der EU-Gesetzgebung zu Gentechnisch Veränderten Organismen (GVO) entnommen und in diesem neuen Rechtsrahmen geregelt werden.

Die Kategorie NGT-1 gilt als vergleichbar mit konventionell gezüchteten Pflanzen. Dementsprechend soll nur das Saatgut gekennzeichnet werden. Eine Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung entlang der weiteren Wertschöpfungskette, von der Pflanze bis zum Produkt ist nicht vorgesehen. Die Kategorie NGT-2 umfasst alle anderen NGT-Pflanzen. Für diese gelten weiterhin strenge Gentechnikregeln. Genehmigung und Kennzeichnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette bleiben Pflicht und Mitgliedstaaten dürfen den Anbau verbieten und eigene Koexistenzmaßnahmen festlegen.

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